Satzung Liebe ist DU e. V.

(Satzung als PDF download)

​§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen: "Liebe ist Du"
2. Der Sitz des Vereins ist Recklinghausen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e. V.“

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist es Menschen in Familien und in Beziehungen an bedingungslose Liebe und liebevolles miteinander durch Vergebung in aller Art zu erinnern.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mit seinen Tätigkeiten fördert der Verein die Religion (§ 52 Abs. 2 AO) und das bürgerliche Engagement (§ 52 Abs. 25 AO).

Der Verein und seine Mitglieder betrachten den Ursprung der Menschheit als eine Einheit, die aus Liebe entstanden ist. Gott hat die Welt und die Menschen aus sich heraus erschaffen, und Gott ist Liebe. Deshalb haben alle Religionen die Liebe als gemeinsame Grundlage.

Der Verein sieht neben dieser Weltanschauung die Vergebung als eine sinnvolle Möglichkeit der Bewusstwerdung. Wer vergeben kann, gestaltet für sich und andere ein liebevolles und friedvolles Miteinander.

Vergebung heilt Herzen und Beziehungen die durch Wut, Angst und Ärger verschleiert wurden. Vergebung macht deutlich, dass es keine Schuld gibt und somit auch keinen Schuldigen.

Durch öffentliche Veranstaltung, sowie durch geeignete Werbemaßnahmen soll die Bevölkerung auf die Vorteile der Vergebung hingewiesen werden.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Darüber hinaus darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.


Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Der Verein bietet in regelmäßigen Abständen Vergebungskreise an. Die Treffen dienen der Vergebung, dem inneren Frieden, und der Beziehung zu den Mitmenschen. Der    Schwerpunkt liegt in der Ausübung verschiedener Rituale, die der Bewusstwerdung und dem Praktizieren (Selbsthilfe) der Vergebung dienen.
  2. Lehren und lernen von Vergebung in Beziehung. Auf den Treffen dürfen Teilnehmer ihren inneren Unfrieden der Gruppe mitteilen. Unter Anleitung wird dieser Unfriede in das Ritual der Vergebung eingebunden. Vergebung lässt den Schleier der Angst los, um Gegenwärtigen Frieden und Freiheit zu erlangen.
  3. Vorträge, Seminare, Webinare, zur Förderung der Vergebung, Verbundenheit,   Verständigung und Versöhnung der Generationen Kulturen und verschiedenen     Weltanschauungen. 

Bürgerschaftliches Engagement. 

Der Verein versteht sich als ein kompetenter Ansprechpartner für Vergebung. Er will ein Netzwerk aufbauen für Menschen, die sich gegenseitig und Dritte durch Vergebung helfen und auf diese Weise bürgerschaftliches Engagement entwickeln wollen.          

  • Der Verein ist 3 Stunden pro Woche für ein kostenloses telefonisches     Vergebungsgespräch für alle Menschen erreichbar. In diesem Gespräch können     Lösungsansätze besprochen und bei Bedarf Hilfestellung zur Selbsthilfe gegeben werden. (Termin buchen)

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§2). Die Mitgliedschaft ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Fördernde Mitgliedschaften sind möglich und erwünscht.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

3. Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Kündigung gegenüber dem Verein unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

4. Der Vorstand kann durch Beschlussfassung mit sofortiger Wirkung ein Mitglied ausschließen,

    a. wenn es gegen Interessen und Ziele des Vereins verstößt,

    b. wenn es für ein Jahr mit dem Beitrag im Rückstand bleibt.

Dem Mitglied wird vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

§ 5 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:

    a. der Vorstand

    b. die Mitgliederversammlung

2. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen. Für den Zeitaufwand und ihren Arbeitseinsatz kann ihnen eine angemessene Entschädigung (Pauschale) gezahlt werden. Über Art und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Monats,- oder Jahresbeiträge erhoben. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitgliedern erforderlich.

Höhe und Fälligkeit von Monat,- oder Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

2. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Und der 2. Vorstand. Der 2. Vorstandsvorsitzende darf von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle einer nicht nur kurzfristigen Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch machen.

2. Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl neuer Mitglieder, auch nach Ablauf ihrer Amtszeit, im Amt. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, führen die Verbleibenden bis zur Neuwahl die Amtsgeschäfte weiter

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Diese Aufgabe kann auch einem Vorstandsmitglied als geschäftsführendem Vorstandsmitglied übertragen werden.

4. Die Vorstandssitzungen finden bei Bedarf statt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einmütig.

5. Beschlüsse des Vorstandes können auch ohne Einhaltung der Einladungsform und Frist - auch mündlich, fernmündlich, schriftlich oder elektronisch - (per E-Mail, Telefon, Webinar oder per Fax) gefasst werden. Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

6. Die Haftung des Vorstandes ist im Verhältnis zu den Mitgliedern und dem Verein auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Der Vorstandsvorsitzende beruft in der Regel nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres -oder nach Bedarf - durch gewöhnlichen Brief oder elektronische Post (E- Mail) unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dieses schriftlich beantragen oder der Vorstand von sich aus dies für erforderlich hält.

3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen - auch solche in Bezug auf die Änderung des Zwecks - werden mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Dies gilt auch für Mitglieder, die juristische Personen sind. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

   a. Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes

   b. Wahl des Vorstandes

   c. Beschlussfassung über Mitgliederbeiträge

   d. Beschlussfassung über Satzungsänderungen

   e. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 5. Über jede Mitgliederversammlung, ist ein Protokoll anzufertigen und vom

      Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 9 Ermächtigung des Vorstandes

Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung in eigener Verantwortung zu beschließen und durchzuführen, ohne dass es der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung bedarf, soweit diese Änderungen von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.   

§ 10 Auflösung des Vereines

1. Eine Auflösung des Vereins ist nur gültig, wenn alle Vereinsmitglieder ihre Zustimmung in der Mitgliederversammlung erklärt haben.

2. Über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Der Antrag zur Auflösung des Vereins muss in der Einladung mitgeteilt werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und der 2. Vorstand die gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren. Dies gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

3. Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „Stimmen Bahás e. V“ – Baháì-Chor Deutschland, - eingetragen im Vereinsregister des Registergerichtes beim Amtsgericht Frankfurt am Main unter der Nummer VR 14035 - die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, nach Möglichkeit zur Förderung der Religion verwenden.

Recklinghausen, den 25.06.2019